Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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2. für die Zubehörden mehrerer Gebäude desselben Eigentümers eine einheitliche 
Kriegswertversicherung festzusetzen, 
3. die Beitragspflicht mit dem Monat der An= oder Abmeldung beginnen oder auf— 
hören zu lassen. 
* 
Die Kriegswertversicherungen sind im Schätzungsprotokoll und im Feuerversicherungs- 
buch je getrennt von dem bisherigen Anschlag der Gebäude und Zubehörden unter Be- 
zeichnung K. V. aufzuführen. 
88. 
Der Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt ist befugt, nach Be— 
endigung des Kriegs sämtliche Kriegswertversicherungen durch eine im Regierungsblatt 
zu veröffentlichende Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres 
aufzuheben. 
Stuttgart, den 16. September 1918. 
Köhler. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 26. Juli 19|8. 
Vom 4. September 1918. 
Auf Grund des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 799) und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hierzu vom 
29. Juli 1918 (Zentralblatt f. d. D. R. S. 583) wird — bezüglich des § 2 im Einverständnis 
mit dem Ministerium des Innern — verfügt: 
§ 1. 
An Stelle der Ziff. II der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 23. Juni 1906 
(Amtsbl. des Steuerkoll. S. 455) treten folgende Bestimmungen: 
1. Als Steuerstelle für die Verwaltung der Stempelabgabe aus Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften (Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes) und zugleich als
	        
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