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hievon sind Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von mehr als 200 000./, ferner alle
Steuerpflichtige mit geordneter, den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs entsprechender
kaufmännischer Buchführung und die Versteigerer. Diese, sowie etwaige weitere vom
Bezirkssteueramt zu bestimmende Personen haben ihre Steuererklärung unmittelbar ans
Bezirkssteueramt abzugeben.
2) Wo die Bestellung des Ortssteuerbeamten zum Aufnahmebeamten nicht tunlich ist,
tritt an seine Stelle auf Anordnung der Oberbehörde der Ortsvorsteher oder ein sonstiger
Gemeindebeamter. ·
(Z) Die Oberbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmen, daß auch die Steuerauf—
nahme durch das Bezirkssteueramt stattzufinden hat.
(4) Für die Steueraufnahme hat die Gemeinde ein geeignetes Amtszimmer zur Ver-
fügung zu stellen.
(0) Für etwaige Ladungen, Mahnung säumiger Steuerpflichtiger und dergl. kann der
Ortssteuerbeamte den Gemeinde-Amtsdiener in Anspruch nehmen.
83.
(Zu 8 21 Abs. 1 der Ausf. Best.)
Die im 820 des Gesetzes vorgesehenen behördlichen Bescheinigungen über gewerbliche
Weiterveräußerung von Luxusgegenständen sind durch die Umsatzsteuerämter auszustellen.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt durch dasjenige Umsatzsteueramt, welches für die
Veranlagung des die gewerbliche Weiterveräußerung betreibenden Unternehmens (des
Erwerbers der Luxusgegenstände) gemäß 8 34 des Gesetzes zuständig ist.
8S4.
(Zu 8 26 der Ausf. Best.)
Bei ländlichen Betrieben, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im
vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 15 000 At betragen hat und kein Anlaß zu der
Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen
werden, ist der Mangel von Aufzeichnungen (88 23—25 Ausf.Best.), als nicht auf einem
Verschulden des Steuerpflichtigen beruhend, anzusehen, soweit bisher gewohnheitsmäßig
bei Unternehmen dieser Art Aufzeichnungen nicht gemacht zu werden pflegten.
Diese Bestimmung gilt nur bis 31. Dezember 1922.