Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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*5. 
(Zu §& 14 des Gesetzes.) 
(1) Einer Anzeige nach § 14 des Gesetzes bedarf es nicht, wenn das Unternehmen bereits 
zur Gewerbesteuer, Wandergewerbesteuer oder Einkommensteuer angemeldet worden ist. 
Wer jedoch Luxusgegenstände der in § 8 des Gesetzes genannten Art im Kleinhandel oder 
Großhandel liefert, hat hievon innerhalb zweier Wochen nach dem Beginn des Betriebs 
bei dem zuständigen Umsatzsteueramt Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat zu enthalten 
Name (Firma) und Wohnort (Sitz der Leitung) nebst Straße und Hausnummer des Unter- 
nehmers, Art des Unternehmens und Angabe der umgesetzten Gegenstände nach der Reihen- 
folge und den Bezeichnungen des §8 des Gesetzes. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wochen 
zu ergänzen, wenn ein Unternehmen auf bisher nicht angezeigte Gegenstände ausgedehnt 
wird. 
(2) In der im Dezember jeden Jahres zu erlassenden öffentlichen Aufforderung zur Ab- 
gabe der Umsatzsteuererklärungen ist auf vorstehende Anzeigepflicht hinzuweisen. 
86. 
(Zu §& 68 Ausf. Best.) 
(1) Der Umsatzsteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen mittels einfacher Aufgabe zur Post 
zu übersenden. 
(2) Wird die Steuer nicht innerhalb zweier Wochen nach Übersendung des Steuerbescheids 
entrichtet, so hat Mahnung und, wenn auch diese fruchtlos ist, Einleitung der zwangsweisen 
Beitreibung zu erfolgen. Bestreitet der Steuerpflichtige den Empfang des Steuerbescheids, 
so ist ihm eine zweite Fertigung zuzustellen. 
87. 
Für Zustellungen gelten die für die Einkommensteuer gegebenen Vorschriften (§ 22 
der Verf. des Finanzministeriums, betr. den Vollz. des E. St. Ges. vom 9. Juni 1904, 
Reg. Bl. S. 117). 
88. 
(1) Gegen den Umsatzsteuerbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch erheben. Der 
Einspruch ist bei dem Umsatzsteueramt, das den Steuerbescheid erlassen hat, spätestens
	        
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