Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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8 15. 
In Beziehung auf seine Dienstobliegenheiten ist der Kommandeur des Landjäger— 
korps dem Ministerium des Innern unterstellt. Die Bezirkskommandeure sind in dieser 
Hinsicht außer dem Korpskommandeur auch der zuständigen Kreisregierung untergeordnet. 
8 16. 
(1) Die Bezirkskommandeure stehen zu dem Kommandeur des Landjägerkorps in dem- 
selben Dienstverhältnis wie die Offiziere eines Regiments zu dem Regimentskommandeur. 
(2) Das Verhältnis der Bezirkskommandeure untereinander bestimmt sich durch den 
höheren Rang oder das höhere Dienstalter nach den in der Armee geltenden Grundsätzen. 
17. 
(1) Die Beförderung oder Charaktererhöhung und die Versetzung der Offiziere des 
Landjägerkorps erfolgt auf den gemeinschaftlichen Vorschlag der Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens durch Uns. 
G) Charaktererhöhungen und, soweit es sich nicht um eine Beförderung auf eine höhere 
Dienststelle im Landjägerkorps handelt, Beförderungen der Offiziere des Landjägerkorps 
finden in Berücksichtigung der Dienststellung nach den in der Armee geltenden Grund- 
sätzen statt. 
(8) Dem ohne sein Ansuchen versetzten Offizier werden die Umzugskosten nach den für 
die Umzugskosten der Zivilbeamten geltenden Vorschriften (zu vergl. Verordnung, be— 
treffend die Umzugskosten der Beamten, vom 9. November 1886, Reg. Bl. S. 347) ersetzt, 
sofern die Versetzung nicht zur Strafe verfügt worden ist. 
S18. 
(0) Urlaubsgesuche der Offiziere des Landjägerkorps sind Uns zur Genehmigung vor- 
zulegen, wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs in der Dauer von mehr als sechs 
Wochen handelt. 
2 Soweit letzteres nicht zutrifft, ist zur Erledigung der Urlaubsgesuche das Ministerium 
des Innern und — wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs an die Bezirks-
	        
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