Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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ist oder die andern ihm zur Verfügung stehenden Waffen unzureichend erscheinen. Im 
übrigen werden die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Art des Waffen- 
gebrauchs der Landjäger von dem Ministerium des Innern auf dem Wege der Dienst- 
anweisung erlassen. 
§l 35. 
e) Kein Landjäger darf ohne vorgängige Erlaubnis des Korpskommandeurs eine ehe- 
liche Verbindung eingehen. 
G Die Erlaubnis zur Cheschließung ist zu versagen, wenn die Eheschließung aus Rücksicht 
auf die Ehre des Dienstes als unzulässig erscheinen müßte. 
6) Die Erlaubnis zur Eheschließung kann Landjägern mit Ausnahme der Stations— 
kommandanten auch dann versagt werden, wenn der Heiratslustige noch nicht drei Jahre 
dem Landjägerkorps angehört oder in einer Hauptstelle aufgestellt ist, in welcher die 
Mannschaft beisammen wohnt. 
(4) Ferner kann die Erlaubnis zur Eheschließung an die Bedingung geknüpft werden, 
daß der Landjäger für den Fall seiner Aufstellung in einer Hauptstelle, in welcher die Mann- 
schaft beisammen wohnt, auf die Gewährung freier Wohnung oder einer Mietzinsent- 
schädigung (§ 43 Abs. 1) Verzicht leistet. « 
g 36. 
(0) Die Übernahme eines Nebenamts oder einer solchen Nebenbeschäftigung, mit welcher 
eine fortlaufende Belohnung verbunden ist, sowie auch jeder Gewerbebetrieb ist den Mann- 
schaften des Landjägerkorps untersagt. 
(2) Sonstige Nebenbeschäftigungen darf ein Landjäger nur dann übernehmen, wenn sie 
mit seinen Dienstpflichten vereinbar sind, und nur in dem Maße, daß dadurch dem Dienst 
kein Abbruch geschieht. 
837. 
(1) Ein Landjäger darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Belohnungen 
von anderen Regenten oder Regierungen nicht ohne Unsere vorgängige Genehmigung 
annehmen.
	        
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