Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(2) Zur Annahme von sonstigen Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf seinen 
Dienst bedarf ein Landjäger der vorgängigen Genehmigung des Korpskommandeurs. 
(3) Ohne die gleiche Genehmigung ist den Mannschaften des Landjägerkorps außerdem 
nicht gestattet, von einem Untergebenen ein Geschenk anzunehmen, ausgenommen 
a) wenn der Geber mit dem zu Beschenkenden bis zum vierten Grad einschließlich 
verwandt oder verschwägert ist, oder 
b) wenn der Geldwert einer von dem Geschenkgeber selbst verfertigten oder erzeugten 
Sache den Betrag von zwei Mark nicht übersteigt. 
l 38. 
Der Anspruch auf Gewährung des dem Landjäger zustehenden Diensteinkommens 
beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und in Betreff späterer Erhöhungen mit dem 
Tag der Bewilligung. 
l 39. 
Bei dem Diensteinkommen der Landjäger sind zu unterscheiden: 
1. der Gehalt (§8 40), 
2. die Zulagen (§ 41), 
3. die Nebenbezüge (§ 42). 
8 40. 
Die Höhe des Gehalts wird nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans durch die 
Dienststellung und das Dienstalter der Landjäger bestimmt. 
8 41. 
Die Zulagen bestehen in der durch den Staatshaushaltsplanffestgesetzten Aufbesserungs- 
zulage und den nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zugebilligten außerordentlichen 
Dienstzulagen. 
' §42. 
(1)««DieNebenbezügebildenteilseinenErsatzfürDienstaufwand,wieReisekostenfür 
Dienstreisen, Kommandozulagen, Gebühren für Schreibbedarf, Entschädigung für die 
Kleinbekleidung oder für den besonderen Aufwand der berittenen Mannschaft, teils
	        
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