(2)
(8)
(1)
42)
43)
(4)
(1)
2)
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sind sie Dienstvorteile, wie Dienstwohnungen, Mietzinsentschädigungen, Dienstkleidung
und dergl.
Die Verwilligung von Kommandozulagen findet unter den durch allgemeine Dienst-
anweisung festzusetzenden Voraussetzungen in der von dem Ministerium des Innern nach
Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu bestimmenden Höhe statt.
Für ihre amtliche Tätigkeit in bürgerlichen und militärischen Strafsachen werden den
Landjägern außerdem in bestimmten, von den Ministerien der Justiz oder des Kriegs-
wesens festzusetzenden Fällen außerordentliche Vergütungen gewährt.
8 43.
Sämtlichen Landjägermannschaften gebührt der Genuß freier Wohnung oder einer
entsprechenden Mietzinsentschädigung (zu vergl. übrigens § 35 Abs. 4). In Beziehung auf
den Fortgenuß der Dienstwohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsentschädigung
im Falle der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes eines Landjägers finden die
Bestimmungen des Art. 14 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.
Die Beschaffung der notwendigen Fahrnis für die unverheirateten Landjäger kann
nach Maßgabe bestimmter, von dem Ministerium des Innern aufzustellender Grundsätze
auf gemeinsame Rechnung durch Vermittlung des Korpskommandos erfolgen.
Die Kosten einer solchen Einrichtung (Abs. 2) sind durch Beiträge der einzelnen un-
verheirateten Landjäger zu decken. Denselben kann zu diesem Zweck ein entsprechender
Abzug an ihrem Gehalt gemacht werden.
Die Beiträge und Abzüge, deren Höhe von dem Ministerium des Innern bestimmt
wird, dürfen zu anderen als den in Abs. 2 bezeichneten Zwecken nicht verwendet werden.
1
44.
Die Zahlung des Gehalts und der Zulagen (8 39 Ziff. 1 und 2) erfolgt monatlich
im voraus.
Im übrigen wird die Ausbezahlung der den Landjägern zustehenden Bezüge im
Verfügungswege geregelt.