Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Die Landjäger sind in Beziehung auf die Verleihung der Militär-Dienstauszeichnung 
und des Militär-Dienstehrenzeichens den Angehörigen des aktiven Heeres gleichgestellt. 
g 46. 
(1) Landjägern mit tadelloser Führung kann nach Zurücklegung einer bestimmten Dienst— 
zeit im Korps, deren Dauer vom Ministerium des Innern allgemein geregelt wird, das 
silberne Portepee am Offiziersseitengewehr verliehen werden. 
(2) Landjäger, die im aktiven Heer zuletzt als Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel 
oder Vizewachtmeister gedient haben, tragen die Abzeichen des im Heere erdienten Dienst- 
grads weiter. Die Rangverhältnisse (vergl. 827) sowie Dienst und Dienstalter im Korps 
werden hiedurch nicht beeinflußt. 
§47. 
Besondere und hervorragende Leistungen einzelner Landjäger können von dem 
Ministerium des Innern auch durch Verwilligung außerordentlicher Geldbelohnungen 
anerkannt werden. 
48. 
(1) Urlaubsgesuche der Landjägermannschaften sind dem Ministerium des Innern zur 
Entschließung vorzulegen, wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs in der Dauer 
von mehr als sechs Wochen oder eines außerhalb Deutschlands zu verbringenden Urlaubs 
handelt. « 
(2) Soweit Abs. 1 nicht zutrifft, ist der Korpskommandeur zur Erledigung von Urlaubs— 
gesuchen des ihm unmittelbar unterstellten Hilfspersonals (8 4 Abs. 3) zuständig. Den 
übrigen Landjägermannschaften wird der Urlaub, wenn er die Zeit von acht Tagen nicht 
überschreitet, von dem vorgesetzten Bezirkskommandeur, in den sonstigen Fällen von dem 
Korpskommandeur erteilt. 
6j6) Vor der Bewilligung des Urlaubs (Abs. 1 und 2) ist das Oberamt, in dessen Bezirk 
der um Urlaub nachsuchende Landjäger ausgestellt ist, zu hören, sofern der Urlaub nicht 
dem Kanzlei= oder Hilfspersonal (8 4 Abs. 3) erteilt werden soll.
	        
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