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(4) In dringenden Fällen ist das Oberamt von sich aus besugt, einem ihm unterstellten
; .
Stationskommandanten oder Landjäger Urlaub bis zu vier Tagen zu erteilen, voraus-
gesetzt, daß es sich um einen innerhalb Deutschlands zu verbringenden Urlaub handelt.
* 49.
(1) Des Urlaubs (8 48) bedarf es, wenn sich der Landjäger durch die Entfernung vom
Dienst der Vornahme einer an eine bestimmte Zeit gebundenen dienstlichen Verrichtung
entziehen würde, außerdem im Fall einer durch den Dienst nicht veranlaßten über Nacht
dauernden Entfernung vom Aufstellungsort.
(2) Bezüglich des Verlassens des Aufstellungsorts bei Tag gelten die vom Ministerium
des Innern genehmigten besonderen Bestimmungen.
8 50.
Ein Abzug an den ordentlichen Dienstbezügen des Landjägers findet im Fall der
Urlaubserteilung nur dann statt, wenn durch die Aufstellung eines Stellvertreters für
den Beurlaubten besondere Kosten erwachsen sind. In diesen Fällen darf jedoch nur der
durch die Aufstellung des Stellvertreters tatsächlich entstandene besondere Aufwand
und auch dieser nur insoweit, als er den auf die Urlaubszeit entfallenden Betrag an Gehalt
(§39 Ziff. 1) nicht übersteigt, von den Dienstbezügen des beurlaubten Landjägers in Ab-
zug gebracht werden. Auch kann von dem Ministerium des Innern auf Antrag des Korps-
kommandeurs die gänzliche oder teilweise Entbindung von der Verpflichtung zur Tragung
der Stellvertretungskosten verfügt werden, wenn dringende Rücksichten der Billigkeit
dafür sprechen.
8 51.
Ein Landjäger, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub vom Dienst sich fernhält
oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs-
gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen
Einkommens verlustig.
852.
(1) Die Versetzung der Landjägermannschaften erfolgt durch den Korpskommandeur.
(2) Von jeder Versetzung eines Landjägers, welcher nicht zu dem in § 4 Abs. 3 bezeich-