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neten Kanzlei= oder Hilfspersonal gehört, ist dem Oberamt des bisherigen und des neuen
Aufstellungsorts des Versetzten Kenntnis zu geben.
g 53.
00 Die einem Landjäger durch eine Versetzung erwachsenen Umzugskosten werden dem-
selben stets dann vergütet, wenn die Versetzung im dienstlichen Interesse ohne gleichzeitige
Beförderung und ohne sein Ansuchen erfolgt. Auch in anderen Fällen kann dem Ver-
setzten aus besonderen Gründen völliger oder teilweiser Ersatz der Umzugskosten gewährt
werden, sofern die Versetzung nicht zur Strafe angeordnet worden ist.
(2) Die Höhe der einem Landjäger gemäß Abs. 1 zu gewährenden Vergütung der Umzugs-
kosten wird durch Verfügung des Ministeriums des Innern festgesetzt.
8 54.
t) Die zeitweilige Abkommandierung eines Landjägers von seinem Aufstellungsort in
eine andere Station zu dienstlichen Zwecken erfolgt, unbeschadet der Bestimmung in 88
Abs. 2, auf Vorschlag des Bezirkskommandeurs durch den Korpskommandeur.
(2) Von jeder Abkommandierung eines Landjägers im Sinne des Abs. 1 ist dem Oberamt
des bisherigen und des neuen Aufstellungsorts des Abkommandierten Mitteilung zu machen.
g 55.
(1) Der Stationskommandant wird in Fällen, in denen er an der Versehung seines
Dienstes verhindert ist, soweit nicht im einzelnen Fall aus besonderen Gründen eine ab—
weichende Anordnung getroffen worden ist, durch den dienstältesten Landjäger der Haupt—
stelle vertreten.
(2) Im übrigen hat wegen der Stellvertretung unbeschadet der Bestimmung des § 54
jeder Stationskommandant innerhalb seiner Station die erforderliche Anordnung zu
treffen; es darf jedoch die Einberufung eines auf einer Nebenstelle aufgestellten Land—
jägers zur Hauptstelle zwecks dienstlicher Vertretung nur mit Zustimmung des Ober—
amts erfolgen.
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