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3. neben dem Bezug eines im Zivildienst erdienten Ruhegehalts, soweit dieser zu—
sammen mit dem im Landjägerdienst erdienten Ruhegehalt den Betrag über—
steigt, welchen der Pensionär nach den Vorschriften dieser Verordnung als Ruhe-
gehalt dann zu beziehen hätte, wenn er die im Zivildienst zugebrachte Zeit noch
im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten Dienststellung zurückgelegt hätte.
An die Stelle des hienach berechneten, dem Pensionär verbleibenden Betrags des
Landjägerruhegehalts tritt jedoch, wenn es für ihn günstiger ist und er beim
Militär und im Landjägerkorps zusammen eine Dienstzeit von achtzehn Jahren
vollendet hat, ein Betrag, der zusammen mit dem im Zivildienst erdienten Ruhe-
gehalt dem unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit des Pensionärs nach den
Vorschriften dieser Verordnung aus einem Gehalt von 2 200 ./ berechneten Ruhe-
gehaltsbetrag gleichkommt.
2) Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der
Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst, bei den Ver-
sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten,
welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reiches, Staates oder der Gemeinde unter-
halten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche
ganz oder zum Teil den Militäranwärtern vorbehalten sind, wenn und solange der An-
gestellte oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht.
(8) Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die
Bestreitung eines Dienstaufwands sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungs-
verhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem
pensionsfähigen oder sonst hiefür festgesetzten Werte, das Wohnungsgeld oder eine dem-
entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern es nicht pensionsfähig
ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgelds
oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
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Als regelmäßige Bezüge eines Landjägers im Sinne des § 73 Abs. 1 Ziff. 2 haben
zu gelten der Gehalt (§ 39 Ziff. 1), der Wert der Dienstwohnung oder der Mietzinsent