Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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schädigung (§43 Abs. 1) in ihrem pensionsberechtigten Betrag (Art. 11 Abs. 2 des Beamten- 
gesetzes), das Kleinbekleidungsgeld (§ 42 Abs. 1) und ein von dem Ministerium allgemein 
festzusetzender Bauschbetrag für die Dienstkleidung. 
8 75. 
Tritt das Erlöschen oder das Ruhen des Rechts auf den Bezug des Landjägerruhe— 
gehalts im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats 
eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginn 
des Monats auf. 
8 76. 
Findet eine Beschäftigung im Zivildienst nur vorübergehend gegen Taggelder oder 
gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Pensionär für die ersten sechs 
vollen Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt und tritt erst mit dem 
Beginn des siebenten Monats die Kürzung nach § 73 Abs. 1 Ziff. 2 ein. 
877. 
Hinsichtlich der Erteilung des Zivilversorgungsscheins an die Landjäger und der An— 
stellung derselben im Zivildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur 
Anwendung. 
IV. Hinterbliebenenversorgung. 
8758. 
Die Hinterbliebenen verstorbener Landjäger erhalten Sterbenachgehalt und Witwen- 
und Waisenpensionen aus der Staatskasse nach Maßgabe der Art. 54 Abs. 1, 2 und 4, 55, 
57, 61, 65, 67 und 68 des Beamtengesetzes. 
8 79. 
Haben die Hinterbliebenen eines im Zivildienst (8 73 Abs. 2) wieder angestellt oder 
beschäftigt gewesenen Landjägers aus dem Zivildienst des Verstorbenen Anspruch auf einen 
Sterbenachgehalt oder eine andere entsprechende Versorgung (Gnadenmonat, Gnaden- 
vierteljahr), so wird der aus dem Landjägerruhegehalt des Verstorbenen zu bezahlende 
Sterbenachgehalt insoweit gekürzt, als er unter Hinzurechnung der entsprechenden auf 
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