8 20.
rc. ꝛc. 1c.
Über 2c. Mannschaften, welche 2c. abkommandiert sind, üben 2c. diejenigen Militärbefehlshaber die
Disziplinarstrafgewalt aus, denen die Abkommandierten in dem neuen Dienstverhältnis unterstellt sind.
(Die J# 21 bis 38 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.)
Sechster Abschnitt.
Von der Ausübung der Disziplinarstrafgewalt und von der Vollstreckung der
Disziplinarstrafen.
I. Ansübung der Disziplinarstrasgewalt.
g 39.
Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Militärvorgesetzte (§§ 5, 22) muß mit strenger Unpartei-
lichkeit verfahren, und wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen Wahrnehmung
oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständnis des Beschuldigten hervorgeht, sowie über-
haupt, wenn er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang der Sache
durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen.
g 40.
Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat der Militärvorgesetzte innerhalb der Grenzen seiner
Disziplinarstrafgewalt, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des zu Bestrafenden, mit Berück—
sichtigung der Eigenart und der bisherigen Führung desselben, sowie der Natur der zu bestrafenden
Handlung und des durch dieselbe mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen.
Wenn Militärpersonen mit Dienststellungen betraut sind, die über ihren Dienstgrad hinausgehen, so
ist bei der Wahl der Strafart auf diese Dienststellungen Rücksicht zu nehmen.
* 41.
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Vorgesetzten bestraft und dafür nicht mehr
als eine Disziplinarstrafe auferlegt werden. 2c.
2. 2c. C.
2c 2. 2c
2c. 2c.n ꝛc.
rc. 2. 2.e
*42.
Wird nach erfolgter Disziplinarbestrafung dasselbe Disziplinarvergehen von dem Bestraften wieder
verübt, so ist, wenn nicht Gründe für einc mildere Beurteilung vorhanden sind, eine härtere Strafe, als
bei der Vorbestrafung, zu verhängen.