Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

* 43. 
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugnis versehener Militärvorgesetzter zwar eine Disziplinar- 
strafe für zulässig, die ihm zustehende Strafbefugnis aber nicht für ausreichend erachtet, so hat er dem 
nächsthöheren) Vorgesetzten von dem Straffalle zur weiteren Verfügung Meldung zu machen. 
Entstehen bei einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Militärvorgesetzten Bedenken darüber, 
ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen sei, so muß der Fall dem nächst. 
höheren Vorgesetzten vorgetragen werden, welcher darüber Bestimmung zu treffen, oder nötigenfalls 
behufs Einholung höherer Entscheidung weiter zu berichten hat. 
* 44. 
Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nur der Disziplinarbestrafung unterliegen 
(&F 1 Nr. 1), dürfen drei Monate nach der Verübung nicht mehr mit Strafe belegt werden. Ergibt ein 
militärgerichtliches Verfahren, daß die verfolgte Handlung nur disziplinarisch zu ahnden ist (§ 1 Nr. 1), 
so darf die Disziplinarbestrafung noch drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Ein- 
stellung des Verfahrens erfolgen. 
2c. 2c. 2c. 
sl 45. 
Ist eine strafbare Handlung, welche gerichtlich hätte bestraft werden sollen, nur mit einer Disziplinar- 
strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern, — wenn inzwischen nicht 
nach den Vorschriften der Strafgesetze die Verjährung eingetreten ist, — die gerichtliche Untersuchung 
einzuleiten. 
II. Vollstrechung der Disziplinarstrafen. 
8 46. 
Die Vollstreckung der Disziplinarstrafen muß, sofern die Umstände es gestatten, gleich nach deren 
Festsetzung erfolgen. 
Ist die Strafe von einem höheren Militärvorgesetzten verhängt, so bleibt es seinem Ermessen über- 
lassen, die Vollstreckung derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem nächsten Vorgesetzten des zu 
Bestrafenden zu übertragen. 
§ 47. 
Beim Kasernen-= oder Ouartier-Arrest kann der zu Bestrafende zwar zum Dienst herangezogen 
werden, er darf aber außerdem die Kaserne oder das Gebäude, in welchem er sein Quartier hat, nebst den 
dazu gehörigen Hofräumen nicht verlassen. 
20. 20. 20. 
(Die §3# 48 bis 51 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.)
	        
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