Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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g 56. 
Finden die höheren Militärvorgesetzten, daß, 
1. eine von dem niederen Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe ihrer Art oder ihrer Dauer nach 
unzulässig, oder 
2. der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, 
so ist von ihnen die Strafe abzuändern oder aufzuheben. 
Schlußbestimmungen. 
20. 20. 20. 
  
Anlage II. 4% 
Bestimmungen 
über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes 
des Heeres vom Geldwebel abwärts. 
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I. Lür den Beschwerdeführer. 
1. Jedem Soldaten, welcher glaubt, daß ihm durch unwürdige Behandlung, durch Vorenthaltung 
geldwerter Gebührnisse oder aus einem anderen Grunde von Vorgesetzten oder Kameraden Unrecht zu- 
gefügt sei, ist es gestattet, sich zu beschweren. 
2. Jede Beschwerde ist dem Kompagnie= usw. Chef unmittelbar und mündlich vorzutragen. 
Richtet die Beschwerde sich gegen diesen selbst, so ist sie bei dem nächstältesten Offizier der Kompagnie 
usw. anzubringen. 
a) Ist die mündliche Anbringung der Beschwerde nicht ausführbar, so kann dieselbe schriftlich ein- 
gereicht werden. n 
b) Mannschaften, welche einem Detachement angehören, haben ihre Beschwerden bei dem Führ 
desselben anzubringen. 
Richtet sich die Beschwerde gegen den Führer selbst, so ist sic bei dem nächstältesten Offizier, 
und ist ein solcher nicht vorhanden, bei dem nächsten Vorgesetzten des Kommandoführers anzu- 
bringen. 
) Ebenso können Unteroffiziere usw., die zur Probedienstleistung bei Zivilbehörden abkommandiert 
sind, etwaige militärische Beschwerden schriftlich bei ihrem Kompagnie= usw. Chef anbringen. 
Eine Beteiligung der Zivilbehörden bleibt ausgeschlossen. 
3. Der Soldat darf niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern erst 
am folgenden Tage seine Beschwerde anbringen.
	        
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