Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei gemacht sind. Frisch ausgeglühte Impf- 
instrumente dürfen erst nach genügender Abkühlung in den Impfstoff getaucht werden. 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder unmittelbar aus 
dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht 
werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das 
Instrument getropft werden. 
#§ 9. Die Impfung wird bei Erstimpflingen auf demjenigen Oberarme, welchen die begleitenden 
Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der Regel nach auf dem linken Ober- 
arme. Es sind 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge anzulegen. Die einzelnen Impfsschnitte 
sollen mindestens 2 cm voneinander entfernt liegen. Es empfiehlt sich, die Impfschnitte in der 
Längsrichtung des Armes auszuführen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Ein- 
maliges Einstreichen des Impfstoffs in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Schnitte 
ist im allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen des Impfstoffs mit einem Pinsel ist verboten. 
Ubriggebliebene Mengen Impfstoff dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt und zu späteren 
Impfungen verwendet werden. 
§ 10. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regel- 
mäßigen Entwicklung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die 
Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfsstellen. 
§ 11. Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirkliche 
oder angebliche Nachkrankheit, ferner jede Erkrankung infolge Übertragung des Impfstoffs auf un- 
geimpfte Personen in der Umgebung des Impflinges, soweit sie ihm bekannt werden, tunlichst genau 
festzustellen und dem Oberamtsarzt sofort anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
§ 12. Für die Privatimpfungen gelten die obigen Vorschriften im 8 1 Abs. 4 sowie der 8§8 4 bis 11. 
Anlage C. 
Belehrung über den Nutzen der Impfung; Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
§s 1. Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krankheit. In früheren 
Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, sind alljährlich Tausende von Menschen im 
Deutschen Reiche an dieser Seuche gestorben; viele der dem Pockentod Entronnenen sind zeitlebens 
durch die Blatternnarben entstellt geblieben. Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast 
unbekannte Krankheit geworden sind, so ist dies der durch das Reichsimpfgesetz überall eingeführten 
Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche mit Erfolg geimpft oder wieder- 
geimpft sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht von dieser Krankheit befallen. Der 
Impfschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; durchschnittlich rechnet man mit einer Schutzdauer 
von 10 Jahren. Es muß daher die erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. 
Zur Impfung wird nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von gesunden Tieren 
entnommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungsvorschriften zu be- 
achten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, daß Kinder nach der Impfung erkranken. 
 
	        
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