Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Rechksmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichsabgaben (§7 des 
Gesehes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs). Vom 27. September 1918. 
Zum Vollzug der §§ 8 und 25 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs 
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) wird bestimmt: 
I. 1. Gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zur Umsatzsteuer, zu den Reichs- 
stempelabgaben (Abschnitt [—V und VIIXI des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 
[Reichs-Gesetzbl. S. 639)/26. Juli 1918 [Reichs-Gesetzbl. S. 7991) einschließlich des 
Warenumsatzstempels nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, zum 
Wechselstempel, zur Kohlensteuer und zur Abgabe vom Personen= und Güterverkehr ist 
Einspruch oder, soweit die Abgabe durch Stempelzeichen oder Einzahlung ohne vorgängige 
Feststellung durch die Steuerbehörde entrichtet worden ist, Erstattungsantrag zulässig. 
Einspruch und Erstattungsantrag sind spätestens binnen eines Monats nach Zahlung 
oder Beitreibung der Abgabe oder eines Teils derselben, soweit ein Steuerbescheid zugestellt 
worden ist, nach Zustellung des Bescheids bei der unteren Steuerbehörde (Bezirkssteueramt, 
Hauptzollamt) anzubringen. 
Erachtet die untere Behörde den Einspruch oder Erstattungsantrag für begründet, so 
hilft sie ihm durch Neufestsetzung oder Erstattung der Abgabe ab; andernfalls weist sie ihn 
zurück. Die Entscheidung ist zuzustellen. Die abweisende Entscheidung ist mit Gründen 
zu versehen. 
Über den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung durch Zollabfertigungsstellen (§& 1 
Abs. 2 der Verf. des Finanzministeriums, betr. das Kohlensteuergesetz vom 26. September 
1917, Amtsbl. des Steuerkoll. S. 269) entscheidet das vorgesetzte Hauptzollamt. 
2. Gegen die auf den Einspruch oder Erstattungsantrag ergehende Entscheidung des 
Bezirkssteueramts oder Hauptzollamts ist die Beschwerde an die zuständige Abteilung des 
Steuerkollegiums zulässig. 
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums ist die weitere Beschwerde an das 
Finanzministerium zulässig, soweit sie nicht durch besondere Bestimmung ausgeschlossen ist. 
3. Die Beschwerde ist auch in den Fällen gegeben, in denen das Steuerkollegium in
	        
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