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Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend die Rechksmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichsabgaben (§7 des
Gesehes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs). Vom 27. September 1918.
Zum Vollzug der §§ 8 und 25 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) wird bestimmt:
I. 1. Gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zur Umsatzsteuer, zu den Reichs-
stempelabgaben (Abschnitt [—V und VIIXI des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913
[Reichs-Gesetzbl. S. 639)/26. Juli 1918 [Reichs-Gesetzbl. S. 7991) einschließlich des
Warenumsatzstempels nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, zum
Wechselstempel, zur Kohlensteuer und zur Abgabe vom Personen= und Güterverkehr ist
Einspruch oder, soweit die Abgabe durch Stempelzeichen oder Einzahlung ohne vorgängige
Feststellung durch die Steuerbehörde entrichtet worden ist, Erstattungsantrag zulässig.
Einspruch und Erstattungsantrag sind spätestens binnen eines Monats nach Zahlung
oder Beitreibung der Abgabe oder eines Teils derselben, soweit ein Steuerbescheid zugestellt
worden ist, nach Zustellung des Bescheids bei der unteren Steuerbehörde (Bezirkssteueramt,
Hauptzollamt) anzubringen.
Erachtet die untere Behörde den Einspruch oder Erstattungsantrag für begründet, so
hilft sie ihm durch Neufestsetzung oder Erstattung der Abgabe ab; andernfalls weist sie ihn
zurück. Die Entscheidung ist zuzustellen. Die abweisende Entscheidung ist mit Gründen
zu versehen.
Über den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung durch Zollabfertigungsstellen (§& 1
Abs. 2 der Verf. des Finanzministeriums, betr. das Kohlensteuergesetz vom 26. September
1917, Amtsbl. des Steuerkoll. S. 269) entscheidet das vorgesetzte Hauptzollamt.
2. Gegen die auf den Einspruch oder Erstattungsantrag ergehende Entscheidung des
Bezirkssteueramts oder Hauptzollamts ist die Beschwerde an die zuständige Abteilung des
Steuerkollegiums zulässig.
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums ist die weitere Beschwerde an das
Finanzministerium zulässig, soweit sie nicht durch besondere Bestimmung ausgeschlossen ist.
3. Die Beschwerde ist auch in den Fällen gegeben, in denen das Steuerkollegium in