Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

237 
IV. Für die Rechtsmittel gegen den Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Gesetz vom 
9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) bleibt die Vollzugsverfügung des Finanzministeriums 
vom 7. Mai 1917 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 69) maßgebend. 
V. Gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine künftige Kriegssteuer 
und gegen die Vermögensbeschlagnahme nach §1 Abs. 1—3 des Gesetzes über die Sicherung 
der Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) findet nach Maßgabe der 
Bestimmungen Ziff. 1 die Verwaltungsbeschwerde bis an das Finanzministerium statt. 
Der Einspruch ist ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde geht an den Reichsfinanzhof. Das 
Steuerkollegium und das Finanzministerium ist befugt, der Beschwerde gegen seine Ent- 
scheidung abzuhelfen. 
VI. Für die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zur Reichserbschaftssteuer bleiben die 
Vorschriften des § 46 des Reichserbschaftssteuergesetzes in Geltung. 
VII. Die Bestimmungen Ziff. IIII und Ziff. V treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Sie gelten in allen Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 
oder die Klage im ordentlichen Rechtsweg nicht schon vor diesem Tag erhoben worden ist. 
Die Rechtsgültigkeit eines vor dem 1. Oktober 1918 eingelegten Rechtsmittels beurteilt 
sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. 
Stuttgart, den 27. September 1918. . 
- Pistorius. 
  
« Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.