Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Außerdem können die Kosten derjenigen einem Aufseher verordneten, im Abs. 1 
nicht aufgeführten Heilmittel, welche mit der Krankenbehandlung in unmittelbarem 
Zusammenhang stehen oder zur Sicherung des Erfolges der letzteren notwendig sind, 
ganz oder zum Teil auf die Staatskasse übernommen werden. 
An Stelle der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen wird Kur und Verpflegung in 
einem Militärlazarett, einem bürgerlichen Krankenhause oder in einer sonstigen Heil- 
anstalt gewährt, wenn die Art der Krankheit die Unterbringung des Aufsehers in einer 
solchen Anstalt erfordert. 
Denjenigen Aufsehern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien und dergleichen oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, 
fallen die durch diese Krankheit entstehenden Kosten selbst zur Last. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die an den Strafanstalten ange- 
stellten Zivilaufseher und Aufseherinnen entsprechende Anwendung. 
g 16. 
Zu den Kosten der Beerdigung eines verstorbenen Aufsehers wird aus der Staats- 
kasse ein angemessener Beitrag gewährt. 
8 16. 
Die Aufseher sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. 
817. 
In Absicht auf die Versetzung in den Ruhestand und auf die Versorgung der Hinter- 
bliebenen finden die Unterabschnitte III und IV des vierten Abschnitts der Landjäger- 
ordnung vom 18. Juni 1918 (Reg. Bl. S. 200) mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß 
dem Landjägerdienst der Dienst als Aufseher (§ 1 der gegenwärtigen Ver- 
ordnung), der Aufnahme in das Landjägerkorps die Anstellung als Aufseher gleichsteht;
	        
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