Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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krankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis 
zu setzen. Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen Über- 
tragung des Impfstoffs bei Personen in der Umgebung des Impflings Impfpusteln auftreten. 
d 13. An dem bei der Impfung bekanntzugebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nach- 
schau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause 
eine übertragbare Krankheit herrscht (§ 2) nicht zur Nachschau gebracht werden, so haben die Eltern 
oder deren Vertreter dieses spätestens bei der Tagfahrt dem Impfarzt anzuzeigen. 
§* 14. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für die Wiederimpflinge und ihre Angehörigen. 
§ 1. Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krankheit. In früheren 
Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, sind alljährlich Tausende von Menschen im 
Deutschen Reiche an dieser Seuche gestorben; viele der dem Pockentod Entronnenen sind zeitlebens 
durch die Blatternnarben entstellt geblieben. Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine 
fast unbekannte Krankheit geworden sind, so ist dies der durch das Reichsimpfgesetz überall eingeführten 
Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche mit Erfolg geimpft oder wieder- 
geimpft sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht von dieser Krankheit befallen. Der 
Impfsschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; durchschnittlich rechnet man mit einer Schutzdauer 
von 10 Jahren. Es muß daher die erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. 
Zur Impfung wird nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von gesunden Tieren 
entnommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungsvorschriften zu 
beobachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, daß Kinder nach der Impfung 
erkranken. 
§ 2. Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleckfieber, 
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, natürliche Pocken (Blattern), 
rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus herrschen, dürfen Wiederimpflinge zum all- 
gemeinen Termine nicht kommen. 
§ 3. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen 
Kleidern erscheinen. 
§* 4. Auch nach dem Impfen muß der Wiederimpfling peinlich sauber gehalten werden. 
§ 5. Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich 
mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versäumnis des Schulunter- 
richts deshalb nicht notwendig ist. Stellen sich größere Röte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so 
ist ein Arzt zuzuziehen. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 
3. bis 12. Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusetzen. Jede unnötige Berührung 
der Impfstellen ist zu vermeiden; insbesondere sind die Impfstellen sorgfältig vor Beschmutzung, 
Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. 
Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten; ein reiner, nichtwollener Hemdärmel ist die zweck- 
mäßigste Bedeckung. Der Verkehr mit solchen Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautaus- 
schlägen oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose leiden, und die Benutzung der von 
ihnen gebrauchten Gegenstände ist zu vermeiden. 
§s 6. Die Pflegepersonen der Wiederimpflinge müssen sich peinlich davor hüten, die Impf- 
stellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf 
wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impf- 
 
	        
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