Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Der Ausgang des Krieges und nicht die politische Umgestaltung in Württemberg 
zwingt zu unvermeidlichen weiteren Einschränkungen. 
Unternehmer und Arbeiter, Handwerker und Bauern müssen jeder Erschütterung 
der Volkswirtschaft, jedem regellosen Durcheinander mit allen Kräften vorbeugen! 
Planmäßiges, organisatorisches, friedliches und freiheitliches Zusammenarbeiten ist 
unsere Richtschnur. Setze jeder seinen Dienst und seine Arbeit in gewohnter Weise fort! 
Die Soldaten in die Kaserne! 
Die Arbeiter und Angestellten in den Betrieb! 
Die Beamten auf ihren Posten! 
Die Handwerker in die Werkstatt! 
Die Bauern an ihre Arbeit! 
Für jeden Bürger gilt die Arbeitspflicht! 
Stuttgart, den 11. November 1918. 
Die provisorische Regierung: 
Blos. Baumann. Crispien. Heymann. Kience. Liesching. 
Lindemann. Schreiner. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Schömberg, Gberamts Ueuenbürg, zur Erwerbung des 
für die Erweiterung der Gemeindewasserleitung erforderlichen Grundeigentums im Wege der 
Zwangsenteignung. Vom 31. Oktober 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Gemeinde Schömberg, Oberamts Neuenbürg, wird ermächtigt, die Grundstücke, 
die zur Erweiterung der Gemeindewasserleitung durch Verwertung der im südwestlichen 
Ortsteil unterhalb der Kirche zu Tage tretenden „Bronnenwiesenquelle“ nach den Plänen
	        
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