Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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14. In demselben § (42) unter X erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
X Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 l, Einschreibsendungen und 
Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete und Wertpakete bis 100 .K gegen 
Rückschein « 
15.Jm§45,,AbholungderSendungen«untervistimletztenSatzhinter,,Brief- 
sendungen“ das Wort „und“ zu streichen und dafür ein Beistrich zu setzen. Der 
Beistrich hinter den darauf folgenden Worten: „gewöhnliche Pakete“ ist zu streichen 
und dafür ist zu setzen: 
und für Wertpakete bis 100 /%, 
16. In demselben § (45) unter VII, 3 erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
3. wenn Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .(, Einschreibsendungen 
Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. 
Stuttgart, den 13. November 1918. 
Blos. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1913. Vom 7. November 1918. 
(0) Die Viehseuchenumlage auf Grund der Art. 9 bis 11 des zum Viehseuchengesetz 
ergangenen Ausführungsgesetzes vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279) wird für das 
Rechnungsjahr 1918 im Anschluß an die auf 4. Dezember ds. Js. stattfindende Vieh- 
zählung vorgenommen. 
2 Zu diesem Zweck sind auf Grund der Ortslisten der Viehzählung besondere Umlage- 
verzeichnisse anzufertigen, wobei zu beachten ist, daß in sie diejenigen Tiere nicht auf- 
zunehmen sind, für die nach Art. 9 Abs. 3 a. a. O. keine Beiträge erhoben werden. 
Die Umlageverzeichnisse sind binnen 10 Tagen nach der Viehzählung fertig zu stellen. 
Im übrigen sind für die Verzeichnung des beitragspflichtigen Tierbestandes, für die 
Erhebung der Beiträge und deren Ablieferung an die Ministerialkasse des Innern, sowie 
für die Belohnung der Gemeinden für die Besorgung dieser Geschäfte § 349 Abs. 2 ff.
	        
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