Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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und § 350 der zum Viehseuchengesetz erlassenen württembergischen Ausführungsvor- 
schriften vom 11. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 293) maßgebend. 
(83) Zu entrichten ist für das Jahr 1918 
I. für jedes Pferd ein Beitrag von......... . ... 10 5, 
II. für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 8Z, 
III:. für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag vonnn 50 Z. 
(4) Die eingezogenen Beiträge sind nach Abzug der Einbringungs= und Postgebühren 
von den Gemeinden unmittelbar an die Ministerialkasse des Innern mittels Zahlkarte 
oder Überweisung auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stuttgart) oder auf 
deren Girokonto 1400 bei der Städt. Sparkasse in Stuttgart abzuliefern. Für Zahlungen 
bis zum Betrag von 800 K gilt der Posteinlieferungsschein als Rechnungsbeleg, falls 
der Empfänger und der überwiesene oder eingezahlte Betrag auf ihm angegeben ist. 
Stuttgart, den 7. November 1918. 
Für den Staatsminister: 
Haag. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Prüfung der Gemeinderechnungen. Vom 18. November 1918. 
Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1918, betreffend die Prüfung der Ge- 
meinderechnungen während des Krieges (Reg. Bl. S. 166), wird bezüglich der Prüfung 
der Gemeinderechnungen, welche sich auf die Zeit bis zum Schlusse des Rechnungs- 
jahrs, in dem der Krieg beendet wird, beziehen und noch nicht vorschriftsmäßig ge- 
prüft worden sind, folgendes bestimmt: 
A. Große und mittlere Städte. 
1. Die Gemeindekollegien können beschließen, daß die nach Art. 137 Abs. 2 der 
Gemeindeordnung dem Rechnungsverständigen obliegende eingehende Prüfung für 
sämtliche oder für einzelne Rechnungen wegfällt.
	        
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