Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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die Umlage für das Kalenderjahr 1919 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden 
der dritten Klasse der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag elf 
Pfennig beträgt. 
Je die Hälfte der Umlage ist auf 1. April und 1. August 1919 an die Brand- 
versicherungshauptkasse einzuliefern. 
Die Oberämter werden angewiesen, für die rechtzeitige Vornahme des Anderungs- 
und Umlagegeschäfts in den einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug 
und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen und die Umlageurkunden spätestens auf 
den 1. April 1919 an den Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 20. November 1918. 
Crispien. 
  
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend das Vermögen der Mitglieder der staatlich anerkannten Kongregationen. 
Vom 13. November 1918. 
Unter Abänderung der Zulassungsbedingungen der Kongregationen zu Unter- 
marchtal, Reute, Heiligenbronn und Bonlanden (Reg. Bl. 1855 S. 77, 1886 S. 351, 
1893 S. 210 und 1907 S. 374) wird bestimmt: 
Die Mitgift der Mitglieder der staatlich anerkannten Kongregationen darf die 
Summe von 6000 K nicht übersteigen. 
Stuttgart, den 13. November 1918. 
J. V.: Bälz. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart. 
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