Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Wahlordnung 
für die verfassunggebende württembergische Landesversammlung. 
In der Fassung der Bekanntmachungen der provisorischen Regierung vom 2., 6. und 
11. Dezember 1918, Staatsanzeiger Nr. 284, 287 und 292. 
SI. 
Die verfassunggebende Landesversammlung besteht aus 150 Abgeordneten des 
württembergischen Volkes. 
Diese werden ineinem Wahlgang, für den das ganze Land einen einheitlichen Wahl- 
bezirk bildet, im Wege der Verhältniswahl gewählt. 
Aufgabe der Landesversammlung ist, dem Lande Württemberg eine neue Verfassung 
zu geben; die Übernahme weiterer Aufgaben bleibt der Beschlußfassung der Landesver- 
sammlung vorbehalten. 
82. 
Wahlberechtigt sind alle Deutschen männlichen und weiblichen Geschlechts einschließlich 
der Militärpersonen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen 
im Sinne des bürgerlichen Rechts voll geschäftsfähig sind, außerdem sich im Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande 
haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr 
Deutsche sind. 
Offentliche Beamte und Militärpersonen bedürfen zur Bewerbung um einen Abge— 
ordnetensitz und zur Ausübung der Tätigkeit als Abgeordnete keines Urlaubs. 
83. 
Die Wahlhandlung sindet im ganzen Lande am Sonntag, den 12. Januar 1919, in ört- 
lichen Abstimmungsbezirken auf Grund von Wählerlisten und Wahlvorschlägen im Wege der 
unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe statt. 
Für die Aufnahme heimkehrender Kriegsteilnehmer in die Wählerlisten werden vom 
Ministerium des Innern erleichternde Vorschriften erlassen.
	        
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