Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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dung ist das Schultheißenamt der Gemeinde, in deren Wählerliste der betreffende Unter- 
zeichner ausgenommen ist. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur 
Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. Jeder Bewerber darf sich nur einmal vor- 
schlagen lassen. 
Jeder Wahlvorschlag soll mit einem auf die Parteistellung der Bewerber hinweisenden 
oder einem sonstigen Kennwort versehen sein, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen 
deutlich unterscheidet. Irreführende oder den guten Sitten zuwiderlaufende Bezeichnungen 
sind unzulässig. Fehlt ein solches Kennwort, so wird der Wahlvorschlag nach dem ersten 
Unterzeichner benannt. 
Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung eines Vertreters der einreichenden Wähler- 
vereinigung nebst einem Stellvertreter zu enthalten; in Ermanglung der Bezeichnung eines 
Vertreters gilt der erste Unterzeichner als solcher. Der Vertreter ist berechtigt und ver- 
pflichtet, numens der Wählervereinigung die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforder- 
lichen Erklärungen abzugeben. 
§ 6. 
Die Wahlvorschläge, zu deren Einreichung durch Bekanntmachung der Landeswahl- 
kommission im Staatsanzeiger aufzufordern ist, müssen spätestens am Mittwoch, den 
1. Januar 1919, bis abends 6 Uhr beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission einge- 
reicht sein. 
87. 
Mehrere Wahlvorschläge können so miteinander verbunden werden, daß sie den Wahl- 
vorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag zu 
behandeln sind. Verbundene Wahlvorschläge können sich mit einzelnen oder verbundenen 
Wahlvorschlägen zu Oberverbindungen zusammenschließen. 
Die Verbindungserklärungen müssen von den Unterzeichnern der betreffenden Wahl- 
vorschläge oder von den in § 5 Abs. ö bezeichneten Vertretern spätestens bis zum Sonntag, 
den 5. Januar 1919, abends 6 Uhr, beim Vorsitzenden der Landeswahlkommission abge- 
geben sein.
	        
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