Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

272 
82. 
Die Wählerlisten sind nach dem in der Anlage A beigefügten Vordruck anzulegen und 
haben den Familien= und Vornamen, den Stand oder Beruf, das Geburtsjahr und bei 
den im Jahr 1899 Geborenen auch den Geburtstag der Wahlberechtigten zu enthalten. 
Die Anlegung in getrennten Abteilungen für männliche und weibliche Wähler ist 
zulässig. 
Die Wähler sind regelmäßig in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen; jedoch ist in 
größeren Gemeinden auch eine Anordnung nach Straßen (in deren alphabetischer Reihen- 
folge) und Hausnummer zulässig. 
Vordrucke, die von den Landtagswahlen her noch vorrätig sind, dürfen unter ent- 
sprechender Abänderung aufgebraucht werden. Der Papierersparnis wegen sind tunlichst 
20 statt seither 10 Wähler auf eine Seite zu setzen. 
83. 
In die Wählerliste sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten aufzunehmen, die in 
der Gemeinde (dem Abstimmungsbezirk) ihren Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden 
Aufenthalt haben. Ein Aufruf zur. Anmeldung in die Wählerliste kann unterbleiben. 
Kein Wähler darf in mehr als eine Wählerliste aufgenommen werden. Wer in mehreren 
Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt hat, ist regelmäßig 
in die Wählerliste der Gemeinde aufzunehmen, in der er seine Lebensmittelkarten bezieht. 
Wird ein Wähler auf sein Verlangen ausnahmsweise in die Wählerliste der Gemeinde seines 
anderen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts aufgenommen, weil er sich am Wahltag dort 
aufhalten wird, so ist hievon die erstgenannte Gemeinde zu benachrichtigen. 
Militärpersonen sind in die Wählerliste ihres Standorts (Garnisonorts) aufzunehmen. 
54. 
Die Wählerliste ist vom Schultheißenamt zu entwerfen und vom Gemeinderat späte— 
stens am Montag, den 30. Dezember 1918, urkundlich aufzustellen. 
In mittleren und großen Städten kann der Gemeinderat die ihm nach 884 und G6ff. 
obliegenden Verrichtungen einem aus seiner Mitte gewählten Ausschuß übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.