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82.
Die Wählerlisten sind nach dem in der Anlage A beigefügten Vordruck anzulegen und
haben den Familien= und Vornamen, den Stand oder Beruf, das Geburtsjahr und bei
den im Jahr 1899 Geborenen auch den Geburtstag der Wahlberechtigten zu enthalten.
Die Anlegung in getrennten Abteilungen für männliche und weibliche Wähler ist
zulässig.
Die Wähler sind regelmäßig in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen; jedoch ist in
größeren Gemeinden auch eine Anordnung nach Straßen (in deren alphabetischer Reihen-
folge) und Hausnummer zulässig.
Vordrucke, die von den Landtagswahlen her noch vorrätig sind, dürfen unter ent-
sprechender Abänderung aufgebraucht werden. Der Papierersparnis wegen sind tunlichst
20 statt seither 10 Wähler auf eine Seite zu setzen.
83.
In die Wählerliste sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten aufzunehmen, die in
der Gemeinde (dem Abstimmungsbezirk) ihren Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden
Aufenthalt haben. Ein Aufruf zur. Anmeldung in die Wählerliste kann unterbleiben.
Kein Wähler darf in mehr als eine Wählerliste aufgenommen werden. Wer in mehreren
Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt hat, ist regelmäßig
in die Wählerliste der Gemeinde aufzunehmen, in der er seine Lebensmittelkarten bezieht.
Wird ein Wähler auf sein Verlangen ausnahmsweise in die Wählerliste der Gemeinde seines
anderen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts aufgenommen, weil er sich am Wahltag dort
aufhalten wird, so ist hievon die erstgenannte Gemeinde zu benachrichtigen.
Militärpersonen sind in die Wählerliste ihres Standorts (Garnisonorts) aufzunehmen.
54.
Die Wählerliste ist vom Schultheißenamt zu entwerfen und vom Gemeinderat späte—
stens am Montag, den 30. Dezember 1918, urkundlich aufzustellen.
In mittleren und großen Städten kann der Gemeinderat die ihm nach 884 und G6ff.
obliegenden Verrichtungen einem aus seiner Mitte gewählten Ausschuß übertragen.