Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Die nach §5 Abs. 2 der Wahlordnung für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlags 
von dem Schultheißenamt der Gemeinde, in deren Wählerliste er aufgenommen ist, hier- 
über auszustellende Beurkundung kann in unzweifelhaften Fällen auf Grund des Ent- 
wurfs der Wählerliste schon vor deren förmlicher Aufstellung (Abs. 1) abgegeben werden. 
85. 
Sofort nach Aufstellung der Wählerliste ist jeder in diese aufgenommene Wähler vom 
Schultheißenamt durch Postkarte vergl. den Vordruck Anlage B) über seine Aufnahme zu 
benachrichtigen. 
In Gemeinden ohne eigenes Postamt kann kraft Beschlusses der Gemeindekollegien 
die Benachrichtigung auf eine andere Weise vorgenommen oder ganz unterlassen werden. 
86. 
Die Wählerliste ist vom Dienstag, den 31. Dezember 1918, bis Donnerstag, den 
2. Januar 1919, je einschließlich, auf dem Rathaus zu jedermanns Einsicht auszulegen. 
Ort und Zeit der Auslegung sind unter Belehrung über die Möglichkeit der Einspruchs- 
erhebung (vergl. & 7) spätestens am Montag, den 30. Dezember 1918, durch ortsübliche 
Bekanntmachung anzukündigen. 
87. 
Während der dreitägigen Auslegung ist jeder Wahlberechtigte ohne Rücksicht auf seinen 
Wohnsitz befugt, wegen unbegründeter Aufnahme oder Nichtaufnahme einzelner Personen 
in die Wählerliste chriftlich oder mündlich beim Gemeinderat oder einem von diesem be- 
stimmten Beamten Einspruch zu erheben. Über den Einspruch ist, wenn er nicht von dem 
vorbezeichneten Beamten sofort für begründet erachtet und durch entsprechende Anderung 
der Wählerliste erledigt wird, vom Gemeinderat spätestens am zweiten Tage nachher Be- 
schluß zu fassen. 
Während der dreitägigen Listenauslegung können vom Gemeinderat oder dem beauf- 
tragten Beamten auch von Amts wegen weitere Personen in die Liste aufgenommen oder 
aufgenommene Personen gestrichen werden. 
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