Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Der Vertreter eines Wahlvorschlags kann gegen bezügliche Verfügungen des Kom- 
missionsvorsitzenden die Entscheidung der Landeswahlkommission anrufen. 
g 2. 
Die Landeswahlkommission, die vom Vorsitzenden zusammenzuberufen ist, entscheidet 
unverzüglich nach Ablauf der Bereinigungsfristen in öffentlicher Sitzung, deren Ab— 
haltung vorher im Staatsanzeiger anzukündigen ist, über die Zulassung der Wahlvorschläge 
und ihrer Verbindungen. 
g 29. 
In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen, deren Persön— 
lichkeit nicht feststeht, deren Zustimmungserklärung fehlt, die nachgewiesenermaßen nicht 
wählbar sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind. 
Bewerber, die auf dem gleichen Wahlvorschlag mehrmals benannt sind, gelten als nur 
einmal vorgeschlagen. 
g 30. 
Werden von der Landeswahlkommission Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder 
Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Ver— 
treter unter Angabe von Gründen schriftliche Mitteilung zu machen. 
IV. Abstimmung. 
g31. 
Jeder Wähler erhält vor dem Wahltag eine der Zahl der eingereichten Wahlvorschläge 
entsprechende Zahl amtlicher Stimmzettel, deren jeder auf einen der verschiedenen Wahl- 
vorschläge lautet, in verschlossenem Umschlag durch die Post zugestellt. 
Die Versendung der Stimmzettel, die 9:12 Zentimeter groß sein werden, liegt an 
Hand der Wählerlisten den Oberämtern ob; die Schultheißenämter haben die zur Ver- 
sendung erforderlichen Umschläge überschrieben zu liefern, sofern nicht das Oberamt die 
Anschaffung und Uberschreibung auf Kosten der einzelnen Gemeinden übernimmt.
	        
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