Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Außerdem werden vor der Wahl bei jedem Schultheißenamt und am Wahltag in einem 
Vorraum jedes Wahlraums amtliche Stimmzettel jeder Sorte bereit gehalten. An Wähler, 
die keine Stimmzettel durch die Post erhalten oder ihre Stimmzettel verloren haben, ist 
von jeder Stimmzettelsorte je ein Stück zu verabfolgen. 
832. 
Die Abstimmung dauert am Wahltag ununterbrochen von vormittags 9 Uhr bis abends 
8 Uhr. 
33. 
Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die 
Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt auf gewissenhafte und unparteiische Verrichtung 
ihres Amtes verpflichtet und den Wahlausschuß für zusammengetreten erklärt. " 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlaus- 
schusses anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung 
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist 
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlausschusses zu beauftragen. 
834. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen 
Seiten zugänglich ist. 
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimm- 
zettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe 
mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand 
mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der 
nicht breiter als zwei Zentimeter sein darf und durch den die Wahlumschläge mit den 
Stimmzetteln hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich 
der Wahlausschuß davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur 
Herausnahme der Wahlumschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf 
die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.
	        
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