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In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die beim Schluß der Wahl-
handlung vom Wahlausschuß zu unterschceiben und dem Protokoll beizufügen ist.
41.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehältlich der
Prüfung durch die Landesversammlung allein der Wahlausschuß nach Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Ergibt sich im Einzelfall Stimmengleichheit, so gilt der Stimm-
zettel als gültig
Ungültig sind:
1. Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten Wahlumschlag oder die in
einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, der mit einem zur Kenntlichmachung des ab-
stimmenden Wählers bestimmten Kennzeichen versehen ist;
2. alle nicht amtlichen Stimmzettel;
3. Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen (vergl. Ziff. 1) versehen sind;
4. Stimmzzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchstrichen sind oder einen Vorbehalt
oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt enthalten;
5. Stimmzettel, die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten.
Dagegen bleiben Wiederholungen, Umstellungen und Streichungen von Namen auf
gültigen amtlichen Stimmzetteln, sowie Beifügungen weiterer Bewerbernamen, die auf
dem gleichen oder auf keinem Wahlvorschlag stehen, nach § 10 Abs. 2—4 der Wahlordnung
unbeachtet.
Jeder gültige Stimmzettel wird ohne Rücksicht auf unbeachtliche Anderungen dem
Wahlvorschlag, auf den er lautet, als eine Stimme zugezählt. Befinden sich in einem Wahl-
umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung,
wenn sie auf den gleichen Wahlvorschlag lauten, als eine Stimme gezählt, andernfalls als
ungültig unberücksichtigt gelassen.
*2.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuß Beschluß
fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll beizufügen.