Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder 
ungültig erklärt worden sind. 
Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für ungültig erklärt 
worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
g 43. 
Alle Stimmzettel, die nicht nach 842 dem Wahlprotokoll beizufügen sind, hat der Wahl- 
vorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis die Wahl 
von der Landesversammlung für gültig erklärt worden ist. 
Die benützten und die unbenützten Wahlumschläge hat er sofort dem Schultheißenamt 
zurückzugeben. 
Der Wahlausschuf ist dafür verantwortlich, daß sich in keinem zurückzugebenden Wahl- 
umschlag mehr ein Stimmzettel befindet. 
44. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem vom Ministerium des Innern noch 
auszugebenden Vordruck aufzunehmen. 
§5. 
Die Wahlvorsteher haben sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Oberamt 
auf kürzestem Wege (regelmäßig durch Fernsprecher) die Zahl der Wahlberechtigten, der 
Abstimmenden, der gültigen und ungültigen Stimmen, sowie die auf die einzelnen Wahl- 
vorschläge entfallenen Stimmenzahlen mitzuteilen. 
Außerdem sind die Wahlprotokolle nebst Gegenlisten und die Wählerlisten von den 
Wahlvorstehern dem Oberamt mit solcher Beschleunigung zuzusenden, daß sie diesem noch 
am Vormittag des 13. Januar zugehen. Daneben ist ein formloser, aber vollständiger Auf- 
schrieb über das Wahlergebnis zur Ermöglichung jederzeitiger Auskunftserteilung an die 
vorgesetzten Behörden dem Schultheißenamt zu übergeben.
	        
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