Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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"46. 
Die Oberämter haben das Wahlergebnis für den ganzen Oberamtsbezirk noch am 
Wahlabend dem Ministerium des Innern telephonisch oder telegraphisch anzuzeigen, die 
bei ihnen am 13. Januar einkommenden Wahlakten noch am gleichen Tage auf Voll= 
ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit nachzuprüfen, mangelnde Beurkundungen u. dergl. 
umgehend ergänzen zu lassen und die Akten sodann mit einer Zusammenstellung des 
Wahlergebnisses und deraufgefundenen nicht beseitigten Anstände für den ganzen Oberamts- 
bezirk der Landeswahlkommission mit solcher Beschleunigung zuzustellen, daß sie bei dieser 
tunlichst noch am 14. Januar einkommen. 
Das Sitzungsgebäude und die Fernsprechnummer der Landeswahlkommission werden 
noch bekanntgegeben werden. 
VI. Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses durch die Landes- 
wahlkommission. 
§7. 
Zur Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses beruft der Vorsitzende der Landeswahl- 
kommission diese zu einer Sitzung auf Dienstag, den 14. Januar 1919, und erforderlichen- 
falls die folgenden Tage. Ort und Zeit der Sitzung sind im Staatsanzeiger noch besonders 
öffentlich bekanntzumachen. 
In der Sitzung werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungs- 
bezirken durchgesehen und die Ergebnisse für das ganze Land zusammengestellt. Geben die 
Feststellungen der örtlichen Wahlausschüsse im Einzelfall zu Bedenken Anlaß, so kann die 
Landeswahlkommission die Stimmzettel einfordern und einsehen. 
ß 48. 
Auf Grund des Gesamtstimmenergebnisses ermittelt die Landeswahlkommission die 
Verteilung der 150 Abgeordnetensitze unter die Wahlvorschläge und die einzelnen Bewerber 
und stellt den gewählten Bewerbern Wahlurkunden aus.
	        
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