Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

286 
g 49. 
Über die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Landeswahl- 
kommission ist ein Protokoll aufzunehmen. 
VII. Kosten. 
8 50. 
Die Kosten der örtlichen Vorbereitung und Durchführung des Wahlgeschäfts ein— 
schließlich der Übermittlung des Wahlergebnisses an die Oberämter sind von den Ge— 
meinden zu tragen. 
Die bei den Oberämtern erwachsenen Kosten werden, soweit sie nicht bloß für die 
Gemeinden vorgeschossen werden (vergl. zum Beispiel 831 Abs. 2), auf oberamtliche Kanz- 
leikosten verrechnet. 
Die übrigen Kosten, insbesondere für die amtlichen Stimmzettel, werden vom Mini- 
sterium des Innern auf die Staatskasse angewiesen. 
851. 
Der Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in amtlicher Eigenschaft zu— 
gezogenen Personen beziehen bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die ihnen nach 
allgemeinen Vorschriften zukommenden Diäten und Reisekosten, dagegen keine Vergütung 
für ihre Mühewaltung. 
Stuttgart, den 11. Dezember 1918. 
Crispien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.