Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulweseus, 
betreffend die prüfungsordnung für das höhere Lehramt. Vom 22. November 1918. 
1. & 4 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 18. Juni 1913, betreffend die Prüfungs- 
ordnung für das höhere Lehramt (Reg. Bl. S. 147, Min. A. Bl. S. 101), erhält folgende 
Fassung: 
„Die Prüfung ist bestanden, wenn ein Kandidat in jedem der drei Hauptfächer minde- 
stens den Durchschnitt „genügend“ erhält. Hat er diesen Durchschnitt nur in zwei Haupt- 
fächern erlangt, so wird ihm ein Schlußzeugnis erst dann ausgestellt, wenn er in dem 
dritten Fach die Prüfung mit Erfolg wiederholt hat. Die Wiederholung ist nur einmal und 
binnen eines Jahres zulässig. Hat ein Kandidat in mehr als einem Hauptfach das Zeugnis 
„genügend“ nicht erreicht, so muß die Prüfung ganz wiederholt werden (§ 5 Abs. 1). Als 
Hauptfächer im Sinn dieses Absatzes gelten die in § 10 aufgezählten Prüfungsgegenstände, 
bei der Prüfung naturwissenschaftlicher Richtung neben Chemie das auch auf der Stufe II 
gewählte biologische Fach (§ 18) und Geologie oder Geographie auf der Stufe A (§ 19).“ 
2. Die vorstehenden Bestimmungen treten zum ersten Mal für die Dienstprüfung im 
Herbst 1919 in Kraft. Für Kriegsteilnehmer, denen aus Billigkeitsgründen Prüfungs- 
erleichterungen gewährt werden, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften des § 4 Abs. 2 
der Prüfungsordnung. 
Stuttgart, den 22. November 1918. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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