Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

291 
Für den Schutz von Leben und Eigentum ist Vorsorge getroffen. Die Soldaten ge— 
horchen dem von ihnen gewählten Soldatenrat. 
Von den öffentlichen Beamten, insbesondere dem Personal der Verkehrsanstalten, 
erwarten wir, daß sie weiter ihre Schuldigkeit tun. 
Freies Versammlungs- und Vereinsrecht ist für alle Zivil- und Militärpersonen 
gewährleistet. 
Es werden umfassende soziale Reformen vorbereitet. 
Die Bevölkerung der übrigen Gemeinden des Landes fordern wir auf, sich dem von 
der Stuttgarter Bevölkerung gegebenen Beispiel anzuschließen und in den wirtschaftlichen 
und sonstigen Beziehungen zur Landeshauptstadt keine Stockungen eintreten zu lassen. 
Wir werden es als unsere besondere Pflicht ansehen, uns der Interessen der gesamten Be- 
völkerung des Landes und sämtlicher Erwerbsschichten aufs nachdrücklichste anzunehmen. 
Wir entbieten brüderlichen Gruß den Arbeitern und Soldaten aller Länder und 
fordern sie auf, mit dem revolutionären deutschen Volk solidarisch zu handeln und damit 
einen baldigen, dauernden Frieden der Gerechtigkeit herbeiführen zu helfen. 
Stuttgart, den 9. November 1918. 
Die provisorische Regierung: 
Vorsitz: Blos. Crispien. Auswärtiges: Blos. Inneres: Crispien. Arbeits- 
ministerium: Lindemann. Finanzen: Talheimer. Kult: Heymann. 
Justiz: Mattutat. Krieg: Schreiner. 
——. —ÚÔÜÓ — 
Kundgebung der neu gebildeten provisorischen Regierung vom 11. November 1918, s. Reg. Bl. S. 253. 
  
3. Entbindung der Beamten von den im Diensteid gegenüber der Person des Königs eingegangenen 
Verpflichtungen. 
(Staatsanzeiger Nr. 271.) 
An den Vorsitzenden der provisorischen Regierung ist vom Kabinettschef des Königs 
folgendes Schreiben ergangen: 
„Unter Bezugnahme auf die Kundgebung des Königs vom 9. ds. Mts., wonach seine 
Person niemals ein Hindernis einer von der Mehrheit des Volkes geforderten Entwicklung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.