Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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vom 29. Dezember 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 5) mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab folgendes 
beschlossen: 
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung, sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere 
Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte, werden für die Dauer des Krieges, verteilt auf die 
einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt: 
6“ mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tagesotttttt . . . ... 2,70 . 6 2,55 . M. 
b) für die Mittagskost. ... . . . . .. . . . ... 1,355, 1,30 „ 
c) für die Abendkaat . . .. . 0,90,, 0,85,, 
d)fürdieMorgenkost............... . 0,45» 0 40 „ 
Berlin, den 28. November 1918. 
Reichsamt des Innern. 
Preuß#. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulweseus, 
betreffend die Genehmigung der C. Bach-Stiftung der Technischen Hochschule Stuttgart. 
Vom 17. Dezember 1918. 
Durch Entschließung der provisorischen Regierung vom 11. Dezember 1918 ist dic 
C. Bach-Stiftung der Technischen Hochschule Stuttgart genehmigt worden. 
Stuttgart, den 17. Dezember 1918. 
Heymann. 
  
  
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Gedruckt in der Buchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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