Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

34 
Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Genehmigung der runo Seeliger'schen Familienstistung in Stuttgart. 
Vom 2. Februar 1918. 
Seine Königliche Majestät haben am 1. ds. Mts. der Bruno 
Seeliger'schen Familienstiftung in Stuttgart die nachgesuchte Genehmigung allergnädigst 
zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 2. Februar 1918. 
Mandyy. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Augelegenheiten, des Innern, des Kirchen- 
und Schulwesens und der Finanzen, 
betreffend die vierteljährliche Vorauszahlung des Gehalts und der Zulagen, Mietzinsentschädigungen 
und Wohnungsgelder der Beamten. Vom 13. Februar 1918. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 
11. Februar 1918 wird auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Beamtengesetzes (Reg. Bl. 
von 1912 S. 7160) versuchsweise vom 1. April 1918 an gestattet, daß zur Förderung 
des bargeldsparenden Zahlungsverkehrs die Gehalte, vorauszahlbaren Zulagen, Miet- 
zinsentschädigungen und Wohnungsgelder derjenigen planmäßig angestellten Beamten 
auf Antrag vierteljährlich vorausbezahlt werden, welche ein Konto bei einer Bank oder 
Sparkasse oder ein Postscheckkonto haben und ihre vorgenannten Bezüge ganz oder zu 
einem erheblichen Teil auf dieses Konto überweisen lassen. 
Stuttgart, den 13. Februar 1918. 
Mandry. Weizsäcker. Fleischhauer. Habermaas. Pistorius. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der Gemeindebeamten in Brandverlicherungssachen. Vom 21. Februar 1918. 
Mit Rücksicht auf die vermehrte Arbeit, welche den mit der Führung des Feuer- 
versicherungsbuchs beauftragten Gemeindebeamten unter den besonderen Verhältnissen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.