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Nr. 3.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 26. März 1918.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren nach Überweisung verurteilter
Personen an die Landespolizeibehörde. Vom 6. März 1918. S. 37. — Bekanntmachung des Ministe-
riums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabreilung, betressend die Genehmigung für die Neben.
eisenbahn Möckmühl Dörkbach Vom 8. März 1918. S. 88. — Verfügung des Ministerium#s des Jun
betreffend die Gehühren Der approbierten Arzte für die Geschäfte der-Minatpraxis. Vom 14. März 1918.
S. 89. — Verfügung des Finanzpüü errüfffs, bekreffend die Steuererhebung vom 1. April 1918 an. Vom
13. März 1918. S. 40. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Besteuerung des Per-
sonen= und Güterverkehrs. Vom 21. März 1918. S. 41.
Verfügung der Ministerien der Jukti und des Innern,
betreffend das Verfahren nach Uberweisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde.
Vom 6. März 1918.
Der § 12 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom
26. März 1907, betreffend das Verfahren nach Überweisung verurteilter Personen an
die Landespolizeibehörde (Reg. Bl. S. 135), wird wie folgt abgeändert:
1. Im zweiten Absatz wird der zweite Satz gestrichen.
2. Nach Absatz 2 wird als dritter Absatz beigefügt:
„Die Einlieferung Schwangerer ist bis nach erfolgter Niederkunft und Entwöhnung
des Kindes von der säugenden Mutter aufzuschieben, wenn die Schwangerschaft min-
destens bis zum Beginn des 7. Monats vorgeschritten ist und nicht dringende polizeiliche
Gründe für die sofortige Einlieferung sprechen. In einem früheren Zeitpunkt der
Schwangerschaft kann die Einlieferung in den geeigneten Fällen aufgeschoben werden,
wenn besondere körperliche Zustände der Schwangeren ihre Einlieferung in das Arbeits-