Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Die Unternehmergesellschaft für die Bahn besteht hienach nunmehr aus 
der Mitteldeutschen Kreditbank zu Berlin und Frankfurt a. Main 
und 
der Deutschen Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in Berlin. 
82. 
Die nach 81 bei den Inhabern der Genehmigung vorgegangenen Anderungen 
und Übertragungen von Rechten sind von den Aufsichtsbehörden genehmigt worden. 
Stuttgart, den 6. Februar 1918. Karlsruhe, den 4. März 1918. 
Königlich Württembergisches Ministerium Großherzoglich Badisches Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung: der Finanzen: 
v. Weizsäcker. Rheinboldt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der approbierten Arzte für die Geschäfte der Privatpraris. 
Vom 14. März 1918. 
"l) Die Nummern 1, 2, 7 und 13 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
25. März 1899 (Reg. Bl. S. 284) erhalten mit Wirkung vom 1. April ds. Is. an bis 
auf weiteres nachstehende Fassung: 
1) a. Erster Besuch des Arztes bei dem Kranken, auch wenn Sprechstundenberatung 
vorausgegangen ift . ...3—10.«, 
b. jeder folgende im Verlauf derselben Krankheit 1 4 50 H bis 5·.4# 
2) a. Erste Beratung eines Kranken ohne Besuch. 2—6 14, 
b. jede folgende Beratung in derselben Krankheit, soweit nicht Buchst. c zu- 
triftt Jz1—34t, 
c. jede Beratung außerhalb der Sprechstundenzeit . 2——6.«. 
7) Für Besuche oder Beratungen, welche in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 
7 Uhr morgens (Nachtzeit) verlangt oder notwendig werden, beträgt die Gebühr das
	        
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