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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben St utt gar t, Dienstag, den 2. April 1918.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Erleichterung des Erwerbs von Kriegsanleihe für gebundene Vermögen.
Vom 27. März 1918. S. 45.
Königliche Verordnung,
betreffend die Erleichterung des Erwerbs von Kriegsanleihe für gebundene Vermögen.
Vom 27. März 1918.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir auf Grund des
§ 89 der Verfassungsurkunde mit Geltung für die achte Kriegsanleihe, was folgt:
J.
Zum Zwecke des Erwerbs von gecheiegsanlefe für ein Familienfideikommiß,
Stammgut oder Lehen ist der Eigentümer (oder die sonst zur Verwaltung eines dieser
Vermögen berufene Person) mit Genehmigung des Oberlandesgerichts befugt, die
erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben, über die in dem Vermögen vor
handenen Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapiere) zu verfügen und die sonstigen
zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verpfänden oder zu belasten, ohne hie-
bei an die Beschränkungen gebunden zu sein, welche sonst in Ansehung derartiger
Rechtsgeschäfte durch landesgesetzliche Vorschriften oder statutarische Bestimmungen
seiner Verfügungsmacht gesetzt sind.
Die Befugnis der im Abs. 1 genannten Personen zur Verwendung des Vermögens
auf Grund anderer Vorschriften wird nicht berührt.
2.
Das Oberlandesgericht känn vor bnse bei Erteilung der Genehmigung für die
Nachfolgeberechtigten einen Vertreter bestellen mit der Wirkung, daß die auf den Kriegs-
anleiheer#erb für das Familienfideikommiß, Stammgut oder Lehen bezüglichen Rechts-
geschäfte von dem Eigentümer nur zusammen mit dem Vertreter vorgenommen werden
dürfen und daß die Ausreichung der Kriegsanleihewerte nur an beide gemeinschaftlich