Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung. Vom 28. März 1918. 
Die Württ. Postordnung vom 12. September 1917 (Reg.Bl. S. 77) wird wie 
folgt geändert: 
1. Im § 23 Abs. uI Unterabs. 2 erhält der 1. Satz folgende Fassung: 
„Die Post verkauft Vordrucke für Postaufträge zur Geldeinziehung und für 
Postprotestaufträge je mit anhängender Postanweisung zum Preise von 2 Pf. 
für das Stück, Postaufträge zur Annahmeeinholung zum Preise von 1 Pf. für 
das Stück.“ 
2. Im § 23 Abs. letzter Unterabs. werden hinter dem Worte „auszufüllen;“ die 
Worte „als Betrag hat er den einzuziehenden Betrag nach Abzug der Post- 
anweisungs= oder Zahlkartengebühr einzutragen;“" eingefügt. 
3. Im §9 23 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach 
Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
4. Im 923 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2 a) werden von dem ein- 
gezogenen Betrag abgezogen.“ 
5. Im §9 24 Abs. 1 erhält Satz 1 bis 3 des Unterabs. 2 folgende Fassung: 
„Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme- 
Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahl- 
karte, bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem 
Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahmezahlkarte (mit 
Klebeleiste) oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in Kartenform aus- 
zufüllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postan- 
weisungs= oder Zahlkartengebühr einzutragen. Die Post verkauft Vordrucke 
mit anhängender Postanweisung zum Preise von 2 Pf. für das Stück. Vor- 
drucke mit anhängender Zahlkarte und Nachnahme-Zahlkarten sind bei dem 
Postscheckamt käuflich.“
	        
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