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Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend Anderung der Württ. postordnung. Vom 28. März 1918.
Die Württ. Postordnung vom 12. September 1917 (Reg.Bl. S. 77) wird wie
folgt geändert:
1. Im § 23 Abs. uI Unterabs. 2 erhält der 1. Satz folgende Fassung:
„Die Post verkauft Vordrucke für Postaufträge zur Geldeinziehung und für
Postprotestaufträge je mit anhängender Postanweisung zum Preise von 2 Pf.
für das Stück, Postaufträge zur Annahmeeinholung zum Preise von 1 Pf. für
das Stück.“
2. Im § 23 Abs. letzter Unterabs. werden hinter dem Worte „auszufüllen;“ die
Worte „als Betrag hat er den einzuziehenden Betrag nach Abzug der Post-
anweisungs= oder Zahlkartengebühr einzutragen;“" eingefügt.
3. Im §9 23 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach
Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt.
4. Im 923 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2 a) werden von dem ein-
gezogenen Betrag abgezogen.“
5. Im §9 24 Abs. 1 erhält Satz 1 bis 3 des Unterabs. 2 folgende Fassung:
„Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-
Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahl-
karte, bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem
Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahmezahlkarte (mit
Klebeleiste) oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in Kartenform aus-
zufüllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postan-
weisungs= oder Zahlkartengebühr einzutragen. Die Post verkauft Vordrucke
mit anhängender Postanweisung zum Preise von 2 Pf. für das Stück. Vor-
drucke mit anhängender Zahlkarte und Nachnahme-Zahlkarten sind bei dem
Postscheckamt käuflich.“