Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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6. Im § 24 Abs. u Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte 
„oder hellrotbraunen“ eingefügt. 
7. Im § 24 Abs. v erhält Satz 3 folgende Fassung: 
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahl- 
karte benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahl- 
kartengebühr dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto überwiesen." 
8. Im § 24 Abs. XK letzter Unterabs. erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem ein- 
gezogenen Betrag abgezogen.“ 
9. Im § 25 Abs. 111 erhält der 2. Satz folgende Fassung: 
„Die Post verkauft gestempelte Vordrucke (Umschläge oder Karten) zum 
Nennwert des Freimarkenstempels, ungestempelte Karten ohne Einlieferungs- 
schein zum Preise von 1 KX für je 100 Stück, ungestempelte Karten mit Ein- 
lieferungsschein zum Preise von 1 Pf. für das Stück und ungestempelte Karten 
mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 2 Pf. für das Stück." 
10. Im § 26 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
„1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach § 2, u der Württ. 
Postscheckordnung;" 
11. Im § 26 Abs. VI letzter Unterabs. erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte die 
Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Überweisung die Gebühr unter 
2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“ 
12. Im § 26 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt auf Antrag des 
Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle oder durch Zahlungsanweisung 
nach Abzug der Auszahlungsgebühr (Württ. Postscheckordnung § 6 1)) oder durch 
Überweisung zurück." 
13. Im § 42 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
14. Die Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Stuttgart, den 28. März 1918. Weizsäcker. 
 
	        
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