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6. Im § 24 Abs. u Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte
„oder hellrotbraunen“ eingefügt.
7. Im § 24 Abs. v erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahl-
karte benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahl-
kartengebühr dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto überwiesen."
8. Im § 24 Abs. XK letzter Unterabs. erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem ein-
gezogenen Betrag abgezogen.“
9. Im § 25 Abs. 111 erhält der 2. Satz folgende Fassung:
„Die Post verkauft gestempelte Vordrucke (Umschläge oder Karten) zum
Nennwert des Freimarkenstempels, ungestempelte Karten ohne Einlieferungs-
schein zum Preise von 1 KX für je 100 Stück, ungestempelte Karten mit Ein-
lieferungsschein zum Preise von 1 Pf. für das Stück und ungestempelte Karten
mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 2 Pf. für das Stück."
10. Im § 26 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung:
„1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach § 2, u der Württ.
Postscheckordnung;"
11. Im § 26 Abs. VI letzter Unterabs. erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte die
Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Überweisung die Gebühr unter
2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“
12. Im § 26 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt auf Antrag des
Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle oder durch Zahlungsanweisung
nach Abzug der Auszahlungsgebühr (Württ. Postscheckordnung § 6 1)) oder durch
Überweisung zurück."
13. Im § 42 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
14. Die Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft.
Stuttgart, den 28. März 1918. Weizsäcker.