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Nr. 7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 15. Mai 1918.
— Inhalt:
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Stutt—
garter Vorortstraßenbahnen. Vom 25. April 1918. S. 61. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend Abänderung der Gebührenordnung für die Prüfung von Aufzügen (Fahrstühlen) durch die
Ingenieure des Wiürttembergischen Revisionsvereins. Vom 13. April 1918. S. 62. — Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühr für Ausfertigung von Abschriften usw. durch Ortsvor-
steher und Ratsschreiber. Vom 17. April 1918. S. 63. — Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kriegshilfe Württemberg“ als Persönlichkeit
des öffentlichen Rechts. Vom 17. April 1918. S. 63.
Bekauntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsableilung,
betreffend die Stuttgarter Vorortstraßenbahnen. Vom 25. April 1918.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom
24. April 1918 wird den
Stuttgarter Straßenbahnen, Aktiengesellschaft in Stuttgart,
auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über den Bau von Eisenbahnen vom 18. April
1843 die nachgesuchte Genehmigung zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen elek-
trischen Straßenbahn
von Hedelfingen (Schulhaus) nach Obertürkheim
bis zum Anfangspunkt der Eßlinger Städtischen Straßenbahn erteilt.
Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Vorortstraßen-
bahnen vom 2. Juni 1908 (Reg. Bl. 1908 S. 109, 1911 S. 59, 1913 S. 235 und 1914
S. 93) gelten auch für die neue Strecke. Diese Urkunde wird im Zusammenhang mit
der weiteren Genehmigung ergänzt wie folgt: