Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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30. 
Bei Zöglingen, die schon in früherem Lebensalter in Fürsorgeerziehung genommen 
wurden, hat der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde gegebenenfalls die Ent- 
lassung aus der Fürsorgeerziehung auf die Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs bei 
dem Vormundschaftsgericht rechtzeitig zu beantragen. Von einem solchen Antrag ist 
abzusehen, wenn sich aus besonderen in der Persönlichkeit des Zöglings und seiner 
Umgebung, sowie in dem seitherigen Verhalten des Zöglings liegenden Gründen die 
Notwendigkeit der Fortdauer der Fürsorgeerziehung ergibt. Der Fürsorger oder der 
Anstaltsvorstand ist zur Außerung zu veranlassen. 
Stuttgart, den 18. Mai 1918. 
Mandyy. Köhler. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betrefend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. Vom 24. Mai 1918. 
Die in Nr. 17 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 17. Mai 1918 auf 
Seite 155 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Mai 1918, betreffend 
Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte, wird nachstehend zur öffentlichen Kennt- 
nis gebracht. 
Stuttgart, den 24. Mai 1918. 4 
Köhler. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1I. Die Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 wird wie folgt geändert: 
1. § 31 erhält folgende Fassung: 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt vier Teile und ist in der Regel in sieben aufeinander- 
folgenden Wochentagen zu erledigen.
	        
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