Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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auszahlbare Betrag in dem Verhältnis der Zahl der Lehrer, an die vierteljährlich be— 
zahlt wird, zur Gesamtzahl der ständigen Lehrstellen zu berechnen. Auch soll zur 
Geschäftsvereinfachung vorbehältlich der Abrechnung am Jahresschluß der Stand am 
Beginn eines Jahres für das ganze Jahr maßgebend sein. 
3. Die ständig angestellten Lehrer, welche vierteljährliche Vorauszahlung ihrer Be- 
soldungsbezüge wünschen, haben einen dahin gehenden Antrag mindestens 2 Wochen vor 
Beginn des Kalendervierteljahrs, von dem ab die Vierteljahrszahlung erfolgen soll, bei 
ihrer Besoldungskasse einzureichen. Auch die Berücksichtigung späterer Anderungsanträge 
kann vom nächsten vierteljährlichen Zahltag ab nur verlangt werden, wenn sie minde- 
stens 2 Wochen vor dem Zahltag bei der Kasse einkommen. 
4. Für die Besoldungsbezüge: Gehalt, vorauszahlbare Zulage, Mietzinsentschädi- 
gung und Wohnungsgeld muß ein gleichartiger Antrag gestellt werden; es ist nicht zu- 
lässig, die eine Art der Bezüge vierteljährlich und die andere monatlich überweisen zu 
lassen oder bar zu erheben. 
5. Zur Geschäftserleichterung muß der Lehrer ein Konto bezeichnen, auf das zu 
überweisen ist; auf zwei oder mehr Konti desselben Lehrers zu überweisen, ist das 
Kassenamt nicht verpflichtet. Wenn eine Gemeinde die Überweisung an die Girokasse 
der Gemeinde= oder Oberamtssparkasse wünscht, wird den Lehrern empfohlen, diesem 
Wunsch zu entsprechen. 
6. Die Voraussetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung ist die Überweisung der 
gesamten Bezüge oder wenigstens eines erheblichen Teils derselben auf ein Konto. 
Die Überweisung der gesamten Bezüge wird insbesondere dann empfohlen, wenn 
die Gemeindekasse dies zur Geschäftserleichterung wünscht. Bei einer Teilüberweisung 
ist vierteljährliche Vorauszahlung nur zugelassen, wenn der Lehrer höchstens ein 
Drittel seiner Forderung bar zu beziehen wünscht. Aufrundung der 
vierteljährlich bar zu zahlenden Summe auf den nächsten durch 10 teilbaren Betrag ist 
dabei gestattet. 
Wenn die Besoldungsbezüge nach Abrechnung etwaiger Abzüge für Steuer, 
Lebensversicherung und dergl. nicht in ihrem vollen Betrag auf das Konto des Lehrers
	        
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