Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Grganisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen. 
Vom 18. Juni 1918. # 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Art. I. 
Die K. Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend die Organisation des 
Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen (Reg. Bl. S. 225), in der 
Fassung der K. Verordnungen vom 17. Januar 1905 (Reg. Bl. S. 31), 20. August 1907 
(Reg. Bl. S. 364) und 21. November 1909 (Reg. Bl. S. 345) wird in den nachstehenden 
Punkten abgeändert: 
1. In §10 Abs. 1 ist hinter dem Wort „Landjäger“ einzuschalten: „und der 
Diensthunde“. 
In §810 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 ist je hinter dem Wort „Dienstpferde“ ein- 
zufügen: „und Diensthunde“. 
2. Der § 12 erhält folgende Fassung: 
„Die Verwaltung der für die militärische Bekleidung der Landjägermannschaft er- 
forderlichen Bestände und die Besorgung der damit zusammenhängenden Geschäfte liegen 
im Benehmen mit dem Kommando des Landjägerkorps dem Württ. Bekleidungsamt ob. 
Die näheren Vorschriften über die Rechnungsablegung und die sonstige Geschäfts- 
führung enthält die Geschäftsanweisung dieses Bekleidungsamts. 
Die Verwaltung der für die Ausrüstung der Landjägermannschaft erforderlichen 
Bestände und die damit verbundenen Geschäfte werden unter Leitung des Korpskomman- 
deurs von dem Korpskommando besorgt. Die Rechnungsablegung hat alljährlich zu 
erfolgen.“ 
3. § 13 wird gestrichen.
	        
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