Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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2. Arreststrafen nur bei Gehorsamsverweigerung und bei Verletzung der einem Vor— 
gesetzten schuldigen Achtung, begangen vor versammelter Mannschaft, verhängt werden 
dürfen, 
3. die Strafe des Mittelarrests für die Angehörigen des Landjägerkorps in Wegfall 
kommt, 
4. im übrigen an die Stelle der in 83B Ziff. 2 der Disziplinarstrafordnung für das 
Heer angedrohten Arreststrafen Geldstrafen treten, wobei statt des 
Quartierarrests der Betrag .. 2 M4*4 
und statt des gelinden Arrests der Betrag von . 3, 
einer eintägigen Arreststrafe gleichzuachten ist, 
5. über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur verhängten oder be- 
stätigten Disziplinarstrafe von dem Ministerium des Innern endgültig zu entscheiden ist. 
Bei Verhängung von Geldstrafen darfder Betrag des einmonatlichen Gehalts auch im 
Fall des Zusammentreffens mehrerer Dienstverfehlungen nicht überschritten werden.“ 
20. In §64 Abs. 1 werden die Worte „Versetzung eines Stationskommandanten oder 
Landjägers in die nächst niedere Gehaltsstufe“ ersetzt durch die Worte: „Strafversetzung 
(§ 56 Abs. 1 am Schluß)“. 
21. In § 65 wird dem Absatz 1 folgende Fassung gegeben: 
„Die Oberämter sind befugt, gegen die Stationskommandanten und Landjäger wegen 
Ungebühr im dienstlichen Verkehr, sowie wegen ordnungswidriger Ausführung oder 
Nichtausführung erteilter Aufträge die nach Art. 71 des Beamtengesetzes (Reg. Bl. 1912 
S. 716) zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von fünfzig 
Mark, zu verhängen.“ 
22. In Absatz 2 des § 65 hat der dritte Satz zu lauten: 
„Sie hat aufschiebende Wirkung." 
23. Absatz 3 des § 65 fällt weg.
	        
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