Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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im Sinn des 81 Abs. 3 das Medizinalkollegium, zuständige Polizeibehörde im Sinn 
der §§ 2 4 der Bekanntmachung sind die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter. 
84. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter haben, bevor sie eine Ent— 
schließung treffen, in jedem Fall das Gutachten des Oberamtsarztes einzuholen. 
Die Begutachtung hat sich zum mindesten auf die Beschaffenheit und die Lage der 
Räume und die Befähigung der Personen zu den betreffenden Verrichtungen zu 
erstrecken. In den Fällen, in denen es sich um Viehseuchenerreger handelt, ist auch 
noch die Außerung des Oberamtstierarztes einzuholen. 
Stuttgart, den 20. Juli 1918. Für den Staatsminister: 
Haag. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der friegsstiftung 1917 an der Architekturabteilung der Technischen 
Hochschule in Stuttgart. Vom 8. Juli 1918. 
Seine Königliche Majestät haben am 4. Juli d. J. allergnädigst geruht, 
die Kriegsstiftung 1917 an der Architekturabteilung der Techni- 
schen Hochschule in Stuttgart zu genehmigen. 
Stuttgart, den 8. Juli 1918. Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der Ramsperger'schen Stiftung für evangrlische Jöhne württembergischer 
pehrer in Uim. Vom 15. Juli 1918. 
Seine Majestät der König haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
11. Juli 1918 der Ramsperger’'schen Stiftung für evangelische Söhne württembergischer 
1. Juli 1890 
Lehrer in Ulm auf Grund der Stiftungsurkunde vom die nachgesuchte 
Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 15. Juli 1918. Fleischhauer. 
  
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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