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2. Die Vermögensteuer ist nach den Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes
vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 107) mit 1 vom Tausend des steuerbaren Vermögens
zu erheben.
3. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesetzes vom (Reg. Bl. S. 344) in Verbindung mit Art. 12 des Ver-
mögensteuergesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 107), die Kapitalsteuer nach Maßgabe
der Bestimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) zu
erheben.
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,1% des
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,190 des steuerbaren Jahresertrags bestimmt.
4. Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben.
5. Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember
1899 (Reg. Bl. S. 1254) und des Gesetzes vom 12. August 1911 (Reg. Bl. S. 487) mit
1.44 50 Pf. von 100 .K des steuerpflichtigen Werts zu erheben.
6. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirt-
schaftsabgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg.Bl. S. 514), mit der aus
den §§ 49 und 53 des Reichsweinsteuergesetzes sich ergebenden Beschränkung, zu erheben.
7. Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem durch
das Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149) abgeänderten Biersteuergesetz vom
4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes wird auf
22• .K für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt.
8. Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satz von 22.K für
den Doppelzentner Malz zu erheben.
9. Die Übergangssteuer von Bier ist vom 1. April bis 30. September 1918 auf
Grund des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1917 mit dem Mindestsatz von 2 4%
09 Pf. für das Hektoliter Bier, vom 1. Oktober 1918 an mit dem Mindestsatz, der sich
nach den von da ab geltenden Bestimmungen des Bundesrats berechnet, zu erheben.